"Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben." So heißt es in §43 der Landesbauordnung für Mecklenburg Vorpommern - kurz
LBauO
M-V.
Die Anmietung, oder andere Formen der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, die Kosten für Berechnung und Aufteilung des Wasserverbrauchs, Grundgebühren und Kosten von Messdienstunternehmen u.
a. sind umlagefähig.
Etwa nur 5% des verbrauchten Wassers wird zum Kochen bzw. Trinken verwendet. Die anderen 95% werden zum Baden, Duschen, Waschen, etc. verwendet. Da die Wasser- und Abwassergebühren jedoch ständig
steigen, ist es unumgänglich Wasser zu sparen.
Der Einsatz von Wasserzählern und eine verbrauchsabhängige Kaltwasserabrechnung realisieren somit eine Einsparung von Wasser und eine gerechte Kostenbelastung für den einzelnen.
Neben der Abrechnung von Kaltwasser können auch die Kosten für das Abwasser(bzw. der Entwässerung) und die Kosten für das Niederschlagswasser(Regenwasser) abgerechnet werden. Die Umlage der
Kosten ist in der Betriebskostenverordnung geregelt.